Rechte der Schüler
Das staatliche Neutralitätsgebot gehört zu den Grundprinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Politische Indoktrination durch den Staat ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt gegen das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und das Recht auf Gleichbehandlung:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“. (Artikel 2, Abs. 1 GG)
„Niemand darf wegen […] seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“. (Artikel 3, Abs. 3 GG)
Die Neutralitätspflicht der Lehrer ergibt sich u.a. aus §33 (1) BeamtStG. Lehrer dürfen keine Werbung für politische Parteien machen und ihren Schülern keine Meinung aufdrängen. Auch durch das Berliner Schulgesetz wird politische Beeinflussung der Schüler untersagt:
„Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.“ (§ 48, Abs. 5 SchulG Berlin)
Für die schulische Praxis bedeutet das: Staatliche Schulbehörden und die Bildungsverwaltung müssen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit, in der Schularbeit und der Auswahl von Unterrichtsmaterial politische Neutralität walten lassen. Lehrer dürfen im Rahmen ihrer Unterrichtstätigkeit an den Schulen nicht zugunsten oder zulasten einer politischen Partei wirken. Dienstvorgesetzte sind verpflichtet, mögliche Neutralitätsverstöße zu überprüfen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen. Prüfung und Ahndung obliegt den staatlichen Institutionen, den Schulen und Schulbehörden.